Stadtamt Kufstein
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Hunde

Ein treuer Freund des Menschen, unverzichtbarer Begleiter und oftmals ein vollwertiges Familienmitglied – für viele sind Hunde weit mehr als nur Haustiere. Damit das Zusammenleben von Mensch und Tier in der Stadt Kufstein harmonisch verläuft, ist es jedoch unerlässlich, dass Hundehalter bestimmte Regeln beachten. Diese Vorschriften dienen nicht nur dem Schutz der Mitmenschen, sondern auch dem Wohl der Hunde und fördern ein respektvolles Miteinander im urbanen Raum.

Meldepflicht & Hundesteuer

Halter:innen von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem müssen Hunde binnen eines Monats angemeldet werden. Dies kann bei der Stadtpolizei Kufstein erfolgen.

Leine und Maulkorb

In bebauten Gebieten aller Tiroler Gemeinden gilt eine allgemeine Leinen- oder Maulkorbpflicht. Vor Schulen, Kindergärten & in Öffis gilt eine Leinen- & Maulkorbpflicht. In Krankenhäusern, Apotheken, Lebensmittelgeschäften und der Post gilt ein Hundeverbot.
Laut Kufsteiner Hundeverordnung, welche unter diesem Link aufgerufen werden kann, gilt zudem in der geschlossenen Ortschaft eine gesetzliche Leinen- oder Maulkorbpflicht. Dies gilt insbesondere auch in den Grün- / Parkanlagen beim Motorikpark®, der Kletterskulptur, dem Listdenkmal und rund um den Hechtsee. Auch der Stadtpark, Kalvarienberg, Seniorenpark, Auracher Garten und die Grünanagen beim Spindlerdenkmal und in der Kienbergstarße sind davon umfasst. Spielplätze dürfen besonders aus hygienischen Gründen durch Hunde generell nicht betreten werden.
Ein Verstoß gegen den Leinen- bzw. Maulkorbzwang kann mit einer Strafe von bis zu€ 500,- geahndet werden. Zudem gilt auf der kürzlich auch außerhalb der Badesaison geöffneten Liegewiese beim Hechtsee ein generelles Hundeverbot.

Hundewiese

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Um das ausgelassene Spiel unter Hunden dennoch zu ermöglichen, wurde beim Listdenkmal eine eingezäunte Hundewiese errichtet. Für die Zukunft ist zudem die Schaffung weiterer Hundewiesen geplant.

Pflichten des:r Hundehalters:in

Hundehalter:innen übernehmen mit der Anschaffung eines Hundes viel Verantwortung. Diese drückt sich in zahlreichen gesetzlichen Pflichten aus. Folgendes ist zu beachten:
  • Der:die Halter:in eines Hundes ist für alles, was sein Hund macht, verantwortlich.
  • Nur wer über 14 Jahre alt ist und für einen Hund sowohl finanziell aufkommen als auch dessen Pflege gewährleisten kann, darf einen Hund halten. Er:sie ist zu einer tierärztlichen Versorgung des Tieres verpflichtet.
  • Hundehalter:innen dürfen ihren Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
  • Hundehalter:innen müssen ihrem Hund eine artgerechte Haltung bieten. Durch ihren Hund dürfen keine anderen Menschen oder Tiere gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
  • Die Betreuung und Versorgung des Hundes muss auch gewährleistet sein, wenn der:die Besitzer:in krank oder auf Urlaub ist. Bewilligte Hundepensionen bieten vorübergehende Haltung von Hunden im Zwinger mit Auslauf oder im Haus an.
  • Beim Transport im Auto muss ein Hund entsprechend gesichert sein (z. B. Box, Hundegurt).
  • Das Halten von Hunden ist steuerpflichtig. Die Meldung hat innerhalb einer Woche bei der Gemeinde bzw. beim Stadtmagistrat zu erfolgen.
  • Innerhalb eines Monats nach Anschaffung des Hundes muss der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
  • Seit 2010 gilt für alle in Österreich gehaltenen Hunde die Chip- und Registrierpflicht. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum Zweck der Zurückführung von entlaufenen oder ausgesetzten Hunden eine amtliche Heimtierdatenbank eingerichtet. Alle Hundehalter:innen sind verpflichtet, ihren Hund innerhalb eines Monats dieser Datenbank zu melden. Die Registrierung kann beim Tierärzt:in, der Behörde (Amtstierärzt:in), selbstständig über das Internet (animaldata.com) oder kostenlos mittels Bürgerkarte erfolgen.

Das Problem mit dem Hundekot

In Kufstein sind derzeit 609 Hunde gemeldet. Würde jede:r Hundebesitzer:in den Kot ihres /seines besten Freundes auf vier Pfoten einfach liegen lassen, wäre das nicht nur ein optisches Problem für unser Stadtbild. Neben der Tatsache, dass vermutlich niemand gerne in Hundekot tritt, können die Hinterlassenschaften der Hunde auf Wiesen und Weiden für ungeborene Rinder sogar tödlich sein! Hunde können Überträger des einzelligen Parasiten Neospora caninum sein und diesen über ihren Kot ausscheiden. Geschieht dies auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und nimmt eine trächtige Kuh den Parasiten über ihre Futteraufnahme auf, kann dies schwerwiegende Folgen für ihr ungeborenes Kalb haben. Je nach Trächtigkeitsstadium führt eine Infektion zu Fruchtresorptionen, Aborten, Totgeburten oder Geburten lebensschwacher Kälber. Es können aber auch infizierte Kälber ohne Krankheitssymptome zur Welt kommen, die den Erreger dann aber einmal auf ihre Kälber übertragen können. Weltweit ist Neospora caninum der Hauptgrund für Fehlgeburten bei Rindern, was enorme wirtschaftliche Schäden für die Landwirtschaft nach sich zieht. Neben Neospora caninum können Hunde aber auch weitere Erreger, wie beispielsweise Salmonellen, übertragen, welche ebenfalls zu Problemen führen können.
Auch unsere fleißigen Mitarbeiter:innen des Bauhofes und der Stadtgärtnerei können leider besonders nach der Schneeschmelze immer wieder von unappetitlichen Erlebnissen im Zusammenhang mit liegengebliebenem Hundekot und der Durchführung ihrer Arbeiten, unter anderem dem Mähen von Randstreifen mit Rasentrimmern, berichten.
Doch auch für die Hundebsitzer:innen selbst kann das Liegenlassen des Hundekotes unangenehme Folgen haben. Dies kann nämlich als Verstoß gegen die Kufsteiner Hundehalteverordnung geahndet und mit einer Strafe in der Höhe von bis zu € 2.000,- geahndet werden. Der Stadtrat hat dahingehend eine „Aktion scharf“ beschlossen, wonach die Stadtpolizei in nächster Zeit verstärkt Kontrollen durchführen wird.
Um die ordnungsgemäße Entsorgung des Hundekotes so einfach wie möglich zu gestalten, gibt es im gesamten Stadtgebiet von Kufstein rund 150 Gassisackerl-Stationen, welche jährlich mit rund 750.000 Gassisackerl befüllt werden. Die verwendeten Gassisackerl müssen aber auch im nächsten Mülleimer entsorgt werden. Bleibt der Kot im Gassisackerl liegen, wird er quasi auch noch konserviert und das Plastik zersetzt sich mit der Zeit zu Mikroplastik, wodurch die Umwelt verschmutzt wird und das Problem nur noch verstärkt wird. Wird das Gassisackerl vor der Entsorgung im Mülleimer zugeknotet, verhindert dies die Geruchsbildung und erleichtert zudem die Arbeit der Bauhofmitarbeiter:innen enorm.
Wo fehlt eine Gassisackerl-Station?

Der städtische Bauhof nimmt gerne Hinweise zu neuen Aufstellorten entgegen und kommt ihnen nach Möglichkeit nach. Hinweise gerne unter +43 5372 602 810, +43 664 8853 0506 oder per Email an bauhof@stadt.kufstein.at