Stadtamt Kufstein
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Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe ist ein finanzieller Zuschuss zur Linderung der Belastung durch den eigenen Wohnungsaufwand.

Voraussetzungen

Die Wohnbeihilfe wird an österreichische Staatsbürger:innen und an Personen, die gemäß dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 gleichgestellt sind, vergeben, sofern sie Eigentümer:in oder Mieter:in einer geförderten Wohnung sind. Andere natürliche Personen können ebenfalls eine Wohnbeihilfe erhalten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz seit mindestens fünf Jahren in Tirol haben. Das betreffende Wohnobjekt – ob Reihenhaus, Doppelhaus, Mehrfamilienhaus, Eigentums- oder Mietwohnung – muss in der Regel in verdichteter Bauweise errichtet und durch einen Wohnbauförderungskredit unterstützt worden sein.

Fristen

Ein Antrag auf Wohnbeihilfe kann frühestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Abschluss des Bauvorhabens gestellt werden. Um eine nahtlose Weiterführung der Beihilfe zu gewährleisten, muss der Antrag auf Verlängerung spätestens drei Monate nach Ablauf der vorherigen Beihilfe eingereicht werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweise vom Antragsteller und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
  • Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres
  • Einkommensteuerbescheid des letzten veranlagten Kalenderjahres
  • Bestätigung über Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld), geringfügige Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mindestsicherung (Sozialhilfe), Mitversicherung u. dgl
  • Bestätigung über Unterhalts-/ Alimentationszahlungen (z.B. Kontoauszug)
  • Rückzahlungsnachweise (aktuelle Belege)
  • (Miet-)Vorschreibung vom Bauträger bzw. von der Hausverwaltung
  • Bankkredit (nur bei Eigentumswohnungen / Reihenhaus)
  • aktuelle Zinssatzbestätigung für Bankkredit (nur bei Eigentumswohnungen / Reihenhaus)
  • Zusätzliche Einreichunterlagen (werden nur beim ersten Ansuchen benötigt)
  • Schuld- und Pfandbestellungsurkunden aller Bankkredite (nur bei Eigentumswohnungen / Reihenhaus und nur beim ersten Ansuchen)
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